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Auf dieser Seite finden Sie die Satzung sowie die Jugendordnung der Musikvereinigung Welden zu Ihrer Information:

Musikvereinigung Welden (Stand: 8.3.2002)

Satzung

 §1

 1.) Name und Sitz

 Der Musikverein trägt den Titel "Musikvereinigung Welden e.V." und hat seinen Sitz in Welden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist dem Allgäu-Schwäbischen Musikbund angeschlossen.

 2.) Aufgabe und Zweck

 Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern, und zwar insbesondere durch die Förderung aller Musikarten.  Den Schwerpunkt bildet dabei die Blasmusik.  Diese Förderung geschieht selbstlos durch den Zusammenschluß aller musikalisch interessierten Kreise zur Pflege der guten Musik auf ideeller, aber nicht beruflicher Grundlage.

 3.) Ausschließlichkeit

Die Musikvereinigung Welden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 Satzungsmäßige Zwecke im einzelnen sind:

a)     die Pflege der Volks- und Blasmusik,
b)     die Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern,
c)     der Unterhalt und die Förderung vereinseigener Kapellen,
d)     die Bereitstellung der notwendigen Requisiten (Instrumente, Notenmaterial, Trachten etc.),
e)     die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten für die regelmäßige Abhaltung der 
        Proben und für die Ausbildung der Musiker,
f)      die Verpflichtung der nötigen Ausbilder, Musiklehrer und Musikleiter (Dirigenten),
g)     die Weiterbildung und Förderung musikalisch interessierter und besonders talentierter
        Kräfte durch Fachlehrgänge,
h)     die Pflege der Beziehungen zu gleichartigen Vereinen, Fachverbänden und
         Dachorganisationen im In- und Ausland,
i)      die Abhaltung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen, sowie die Mitwirkung bei
         wohltätigen Veranstaltungen,
k)     die Pflege der Kameradschaft durch Fahrten, Ausflüge, Kameradschaftsabende usw.

 4.) Gewinnverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 5.) Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das sämtliche Vereinsvermögen der Marktgemeinde zu, verbunden mit der Auflage, eine Neugründung zu betreiben oder das Vermögen anderen gemeinnützigen, musikalischen Institutionen zuzuführen.

  

§ II

 1.) Mitgliedschaft

     Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder ehrenhafte Musikfreund werden. Die Mitgliedschaft als aktiver Musiker oder als förderndes Mitglied wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung.  Die Aufnahme als Mitglied muss vom Vorstand und Ausschuss bestätigt werden.  Die Mitglieder fördern die laufenden Vorhaben durch die Abführung eines Jahresbeitrages.

 2.) Ehrenmitgliedschaft

 Mitglieder, die sich lange Zeit in besonderer Weise um die Belange des Vereins und der Musik verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 3.) Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von drei Monaten vor Jahresende schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird von der Vorstandschaft ausgesprochen.

Ausschlussgründe:

Schwere Schädigung der Ehre und Belange des Vereins,
schwere und fortwährende Verstöße gegen die Kameradschaft,
Veruntreuung von Vereinsvermögen,
Beitragsverweigerung u.ä.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig.  Diese entscheidet entgültig.

 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein, gleich in welcher Form, erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

 4.) Aktive Mitgliedschaft

 Für die Tätigkeit und das Verhalten der aktiven Musiker sind von der Vorstandschaft besondere Richtlinien festgelegt.

  

§ III

 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind Vorstand, Ausschuss und Mitgliederversammlung.

 1.) Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.  Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der zweite Vorsitzende zur Vertretung des ersten Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.

2.) Dem Ausschuss gehören an:

der Schriftführer,
der Schatzmeister, 
die Beiräte.

Beiräte sind beispielsweise die einzelnen Ressortleiter, wie Jugendleiter, Musikleiter. Die Zahl der Beiräte wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Vorstand und Ausschuss sind berechtigt, geeigneten Personen Sonderaufgaben des Vereins zu übertragen, (wie spezielle Veranstaltungen).

 3.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom anderen Vorsitzenden und vom Ausschuss innerhalb von acht Wochen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt ebenfalls alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung.

Scheiden einzelne Mitglieder vorzeitig aus, wird wie oben verfahren.

Schriftlich und geheim zu wählen sind die beiden Vorsitzenden, sowie der Schriftführer und der Schatzmeister.  Die übrigen Ausschussmitglieder (Beiräte) können per Akklamation oder in besonderen Fällen geheim gewählt werden.

Als gewählt gilt, wer mindestens die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.

 4.) Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31.  Dezember.

 5.) Vorstand und Ausschuss sind verpflichtet, jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung einzuberufen.  Sie muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

1.           Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2.           Kassenbericht des Schatzmeisters,
3.           Bericht der Kassenprüfer,
4.           Bericht des Schriftführers,
5.           Entlastung des Vorstandes, des Schriftführers und des Schatzmeisters,
6.           Wahl des Vorstandes und des Ausschusses (alle drei Jahre),
7.           Wünsche und Anträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet von Fall zu Fall über die Festsetzung des Mitgliederbeitrages (Jahresbeitrag) und fasst die Beschlüsse über die Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.  Die Einladung erfolgt durch Aushang an der Gemeindetafel.  Daneben kann auch schriftlich eingeladen werden.  Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.  Satzungsänderungen verlangen eine Zweidrittelmehrheit.  Die Auflösung des Vereins muss von vier Fünfteln der Anwesenden angenommen werden.  Die Beschlüsse und der Verlauf der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter, vom Verfasser und einem weiteren Mitglied der Vereinsführung zu unterzeichnen.

 6.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 7.) Vorstand und Ausschuss geben sich eigene Ordnungen. Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung.

 8.) Für die aktiven Musiker gelten besondere Richtlinien, zu deren Einhaltung sie besonders verpflichtet sind.  Darin werden der Probenbesuch, der Probenbetrieb, die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, der Vorrang der eigenen Kapelle u.ä. geregelt (siehe auch § II/4).

 Welden, den 25.  März 1977

 Ende der Satzung  

 


 

Jugendordnung:

Jugendordnung  
der Musikvereinigung Welden e.V.

 I.   Ziele und Zwecke

Neben den, in der Vereinssatzung festgelegten Zielen und Aufgaben, soll die Jugendarbeit insbesondere folgende Ziele fördern:

- Persönlichkeitsbildung

- Soziales Verhalten

- Musische kulturelle- und soziale Bildung

- Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen und Jugendorganisationen im In- und Ausland

- Pflege der Kameradschaft und des Brauchtums

- Politische Bildung

- Sportliche Aktivitäten

 II.       Organisation

A) Vereinsjugendversammlung

(1)    Mitglieder der Vereinsjugendleitung sind

a)    die Mitglieder der Vereinsjugendleitung

b)  alle Mitglieder unter 27 Jahren

 (2)  die Vereinsjugendleitung tritt jährlich mindestens einmal zusammen und wählt alle 3 Jahre die Vereinsjugendleitung. Sie wird turnusgemäß durch den Jugendleiter einberufen. Eine außerordentliche Versammlung kommt zu Stande, wenn dies ein Viertel aller Jungmusiker oder der Eltern bzw. der Vorstandschaft wünscht.

 (3) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind

a) Festlegung der Aktivitäten und der damit verbundenen Ziele bzw. der Arbeitsvorhaben der Vereinsjugend

b) Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung

c) Wahl und Entlastung der Vereinsjugendleitung (im Wahljahr)

 B) Vereinsjugendleitung

(1) Die Vereinsjugendleitung setzt sich zusammen aus

a) dem Vereinsjugendleiter

b) dem stellvertretenden Vereinsjugendleiter (a + b bestimmt Vereinsjugendleitung intern)

c) der Jugendvertreter

d) der Jugendvertreter oder der Stellvertreter der Schülerleitung

(2) Die Vereinsjugendleitung wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Die Vereinsjugendleitung hat die Aufgaben

a) besonders im Bereich der außermusikalischen Jugendarbeit tätig zu werden,

b) die Vorstandschaft über alle Aktivitäten und die Verwendung der Mittel zu informieren,

c) die Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung umzusetzen

(4)     Der/die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied in der Vorstandschaft. Der/die Vereinsjugendvertreter/in ist stimmberechtigtes Mitglied in der Vorstandschaft.

 C)     Wahl und Stimmberechtigung

(1)     Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Musikjugend.
    Die Jugendleiter(innen) müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
    Die Jugendvertreter(innen) müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

(2)     Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3)     Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

(4)  Es sind ein Jugendleiter/in und mindestens 3 Jugendvertreter (innen) zu wählen.
(pro 15 Jugendliche sind 1 Jugendvertreter/in erforderlich)

 III. Eigenständigkeit/Eigenverantwortung

Die Musikjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der ihr zufließenden finanziellen Mittel.

Die Mittel bestehen aus den in der Vorstandschaft festgelegten

-     öffentlichen Zuwendungen bzw. Zuschüssen

-     Zuwendungen des Vereins

-     Einnahmen aus eigenen Aktivitäten.

 IV. Kooperation zwischen Jugend- und Erwachsenenbereich

Organisation, Tätigkeit und Eigenverantwortlichkeit müssen im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen und sollten auf ein partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen Musikjugend und der Vorstandschaft ausgerichtet sein.

Stand: März 2002  

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